Neubau Gemeindezentrum und Feuerwehrhaus. Aktueller Stand

Mit unserem großen Projekt geht es langsam vorwärts. Es gab dazu einen Abwägungsbeschluss in der Stadtverordnetenversammlung, nach der ersten, frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.

Beispiele zu den zentralen Inhalten der Abwägung:

Beteiligt wurden 29 Behörden und 9 Gemeinden (von den Gemeinden kamen keine Einwände).

Wesentliche inhaltliche Auseinandersetzungen gibt es vor allem im Bereich „Umwelt“:

Behörde/AbteilungStellungnahme (Kurzfassung)AbwägungsinhaltKommentar der Verwaltung
NaturschutzbehördeDie Anzahl an Ersatzpflanzungen von Bäumen wurde falsch bemessen. Es müssen statt 28 Bäumen, 30 gepflanzt werden. Zudem müssen die Standorte konkretisiert werden.

 

Zudem muss eine Potentialanalyse durchgeführt werden (Tierartengruppen Reptilien und Vögel)

Der Ausgleich wird überarbeitet. Die Baumpflanzungen werden um zwei Stück erweitert. Damit sind die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen abgesichert. Die wegbegleitende Baumpflanzungen sichern den Ausgleich außerhalb der Bebauungsplanfläche ab. Die Gemeinde sichert mit Selbstverpflichtungserklärung.Die Potentialanalyse wurde nach Abstimmung nun doch durchgeführt und ist als Anlage an den Bebauungsplan angehängt. Daraus geht hervor, dass eine Gefährdung für die überprüften Vogel- und Tierarten ausgeschlossen werden kann.
WasserbehördeDer Grundwasserflurabtsand ist in dem Bereich mit 1m bis 2m sehr gering. Präventiv sollte in Baugebieten mit nur geringen Grundwasserflurabstand Aussagen zur Beschränkung von Unterflurbebauung (Kellergeschoß) textlich aufgeführt werden.

 

Aus Gründen des allgemeinen Grundwasserschutzes ist das Bauen im Grundwasser (d.h. Fundament tiefer als der höchste gemessene Grundwasserstand) grundsätzlich abzulehnen, um negative Einflüsse auf das Grundwasser zu vermeiden.

Der vorgesehene Grundwasser Flurabstand zwischen 1 und 2 m im Frühjahr 2011 wird als ausreichend für die Versickerung der Versickerung angesehen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass präventiv ein Kellergeschoss nicht vorgesehen werden soll.Für das Gebäude ist kein Kellergeschoss geplant gewesen. Damit stellt der Ausschluss von einem Kellergeschoss auch kein Problem dar.

Grundsätzlich kann aus den eingegangenen Stellungnahmen die Annahme getroffen werden, dass die Umsetzung des B-Planverfahrens nicht gefährdet ist und alle Stellungnahmen abgewogen werden können. Die Vorgaben für die baulichen Anlagen wurden seitens der Behörden als nicht strittig angesehen. Demensprechend kann das Gebäude gebaut werden, wie der letzte Entwurf auch abgestimmt war.

Der grobe Zeitplan bzgl. des Bebauungsplanverfahrens (ohne Gewähr):

Beschlussfassung über diese Abwägung fand am 17.06.2021 statt.

  1. Erneute öffentliche Auslegung im Juli/August 2021.
  2. Herbst 2021 – Auswertung der Stellungnahmen und Anforderungen/Berücksichtigung anderer Behörden.
  3. Herbst/Winter 2021 Abwägungsbeschluss (Achtung die Abwägung ist zeitlich stark von den Forderungen der Behörden abhängig. Ggf. müssen vor dem Beschluss Untersuchungen/Gutachten erstellt werden. Dies kann den Prozess verlängern).
  4. Genehmigung der prüfenden Behörde (Landkreis) muss erfolgen.
  5. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan.

Im Anschluss kann der Bauantrag gestellt werden und nach Erhalt der Baugenehmigung der Förderantrag.